Entscheidungen zu § 84 SPG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Oberösterreich 1997/12/29 VwSen-230635/3/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er  ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung  nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.12.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/11/14 VwSen-230614/2/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört"; er  ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.11.1997

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