Norm: JN §26 Abs2RPflG §7
Rechtssatz: Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 2 JN betreffend die Ablehnung anderer gerichtlicher Organe ist auch nach § 7 Rechtspflegergesetz die Entscheidung des Gerichtsvorstehers beziehungsweise bei am Gerichtshof tätigen Rechtspflegern die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes über die Ablehnung eines Rechtspflegers immer unanfechtbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...