Norm: RATG §12 Abs1RATG §14 Abs1
Rechtssatz: Diese Vorschrift kommt dann nicht zur Anwendung, wenn eine Rechtssache mit anderen Rechtssachen verbunden wird und auf derselben Seite ein anderer Anwalt die Interessen anderer Parteien vertritt. Entscheidungstexte 1 Ob 193/66 Entscheidungstext OGH 15.09.1966 1 Ob 193/66 Veröff: EvBl 1967/102 S 104 ... mehr lesen...
Norm: RATG §14 Abs1
Rechtssatz: Bei Klage und Widerklage in Ehesachen beträgt, wenn die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden, der Streitwert fünfzehntausend Schilling plus fünfzehntausend Schilling, daher dreißigtausend Schilling. Entscheidungstexte 5 Ob 273/64 Entscheidungstext OGH 18.03.1965 5 Ob 273/64 Veröff: EvBl 1965/372 S 554 ... mehr lesen...