Norm
RATG §14 Abs1Rechtssatz
Bei Klage und Widerklage in Ehesachen beträgt, wenn die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden, der Streitwert fünfzehntausend Schilling plus fünfzehntausend Schilling, daher dreißigtausend Schilling.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0072283Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014