Entscheidungen zu § 10 Abs. 2 RATG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1998/10/21 9Ob220/98p, 7Ob201/17k, 6Ob59/21a

Norm: ZPO §41 ERATG §10 Abs2 litc
Rechtssatz: Nach der zwingenden Bestimmung des § 10 Abs 2 lit c RATG beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Bestandstreitigkeiten bei Wohnungen mit einer 60 Quadratmeter nicht übersteigenden Nutzfläche lediglich S 6.000,--. Wenn weder behauptet noch bescheinigt wird, daß die Nutzfläche der Wohnung 60 Quadratmeter übersteigt, ist von dieser geringsten Bemessungsgrundlage auszugehen. Entsc... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.10.1998

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