Norm
ZPO §41 ERechtssatz
Nach der zwingenden Bestimmung des § 10 Abs 2 lit c RATG beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Bestandstreitigkeiten bei Wohnungen mit einer 60 Quadratmeter nicht übersteigenden Nutzfläche lediglich S 6.000,--. Wenn weder behauptet noch bescheinigt wird, daß die Nutzfläche der Wohnung 60 Quadratmeter übersteigt, ist von dieser geringsten Bemessungsgrundlage auszugehen.Nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Litera c, RATG beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Bestandstreitigkeiten bei Wohnungen mit einer 60 Quadratmeter nicht übersteigenden Nutzfläche lediglich S 6.000,--. Wenn weder behauptet noch bescheinigt wird, daß die Nutzfläche der Wohnung 60 Quadratmeter übersteigt, ist von dieser geringsten Bemessungsgrundlage auszugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
m2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111015Im RIS seit
20.11.1998Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021