RS OGH 1998/10/21 9Ob220/98p, 7Ob201/17k, 6Ob59/21a

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Norm

ZPO §41 E
RATG §10 Abs2 litc

Rechtssatz

Nach der zwingenden Bestimmung des § 10 Abs 2 lit c RATG beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Bestandstreitigkeiten bei Wohnungen mit einer 60 Quadratmeter nicht übersteigenden Nutzfläche lediglich S 6.000,--. Wenn weder behauptet noch bescheinigt wird, daß die Nutzfläche der Wohnung 60 Quadratmeter übersteigt, ist von dieser geringsten Bemessungsgrundlage auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

m2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111015

Im RIS seit

20.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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