Norm: GmbHG §15aGmbHG §92PSG §27 Abs1
Rechtssatz: Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss. Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notliquidator bestellt zu werden... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15aGmbHG §92
Rechtssatz: Die Bestellung eines Notliquidators nach § 15a GmbHG wird mit der Zustimmung des Notliquidators rechtswirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 89/03d Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 89/03d Veröff: SZ 2004/25 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119046 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15aGmbHG §92
Rechtssatz: Einer Überprüfung der Notwendigkeit und der Voraussetzungen der Bestellung eines Notliquidators durch das Prozessgericht bedarf es bei Rechtswirksamkeit und Rechtskraft dieser Bestellung nicht. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Bestellungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes gebunden. Entscheidungstexte 5 Ob 89/03d Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: GmbHG §92
Rechtssatz: Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Änderung der Firma einer GmbH während der Liquidation. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs374/99t. Diese ist nunmehr unter RW0000536 abrufbar. Entscheidungstexte 6 R 95/95 Entscheidungstext OLG Wien 21.09.1995 6 R 95/95 ... mehr lesen...