Entscheidungsgründe: Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft mbH waren zu je 25 % die beiden beklagten Ehegatten sowie die Eltern einer der Beklagten, die alle ihre Stammeinlage von je 125.000 S je zur Hälfte einzahlten. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft und Einforderung der restlichen Stammeinlagen durch den Masseverwalter bei den vier Gesellschaftern zahlten die Beklagten ihre restlichen Stammeinlagen vollständig ein, wogegen die restlichen Stam... mehr lesen...
Die X & Co. Gesellschaft ist die einzige Komplementärin, der Beklagte, Dr. J und mehrere andere Personen sind die Kommanditisten der klagenden Kommanditgesellschaft. Der Beklagte war von der Gründung der Kommanditgesellschaft an bis zum 23. August 1974 zusammen mit Dr. J, der diese Stellung heute noch bekleidet, Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. 1974 sind die Gesellschafter der Y Handelsgesellschaft m. b. H. & Co. KG und der Z Ges. m. b. H. & ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §70 Abs1 GmbHG §72 Abs2 GmbHG §75 Abs1 GmbHG §82 Abs2 GmbHG §91 Abs3HGB §109 GmbHG § 70 heute GmbHG § 70 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 GmbHG § 72 heute GmbHG § 72 gültig ab 01.01.199... mehr lesen...