Norm: GmbHG §49 Abs2GmbHG §82 Abs5
Rechtssatz: Liegen die Beschlussfassung der Generalversammlung einer GmbH auf Änderung des Stichtages für den Jahresabschluss und auf Einschub eines Rumpfgeschäftsjahres und die Anmeldung der Eintragung dieser Änderung zum Firmenbuch vor dem geänderten Stichtag und erfolgte die antragsgemäße Eintragung in das Firmenbuch erst nach dem geänderten Stichtag, so kann das Firmenbuchgericht die Eintragung der (später... mehr lesen...