RS OGH 2013/1/31 6Ob100/12t

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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Norm

GmbHG §82 Abs5
  1. GmbHG § 82 heute
  2. GmbHG § 82 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

§ 82 Abs 5 GmbHG bezweckt ? ebenso wie § 82 Abs 1 GmbHG  ? (zumindest auch) den Gläubigerschutz. Die Bestimmung wird deshalb zutreffend als zwingend angesehen. Daraus folgt, dass die Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG die Auszahlung selbst dann zu verweigern haben, wenn die Gesellschafter Gegenteiliges beschlossen haben sollten. Es liegt in der Verantwortung der Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, allenfalls Aufsichtsrat), bei der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen.Paragraph 82, Absatz 5, GmbHG bezweckt ? ebenso wie Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG  ? (zumindest auch) den Gläubigerschutz. Die Bestimmung wird deshalb zutreffend als zwingend angesehen. Daraus folgt, dass die Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 5, GmbHG die Auszahlung selbst dann zu verweigern haben, wenn die Gesellschafter Gegenteiliges beschlossen haben sollten. Es liegt in der Verantwortung der Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, allenfalls Aufsichtsrat), bei der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen.

Entscheidungstexte

  • RS0128608">6 Ob 100/12t
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 100/12t
    Veröff: SZ 2013/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128608

Im RIS seit

10.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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