Norm
GmbHG §82 Abs5Rechtssatz
§ 82 Abs 5 GmbHG bezweckt ? ebenso wie § 82 Abs 1 GmbHG ? (zumindest auch) den Gläubigerschutz. Die Bestimmung wird deshalb zutreffend als zwingend angesehen. Daraus folgt, dass die Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG die Auszahlung selbst dann zu verweigern haben, wenn die Gesellschafter Gegenteiliges beschlossen haben sollten. Es liegt in der Verantwortung der Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, allenfalls Aufsichtsrat), bei der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen.Paragraph 82, Absatz 5, GmbHG bezweckt ? ebenso wie Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG ? (zumindest auch) den Gläubigerschutz. Die Bestimmung wird deshalb zutreffend als zwingend angesehen. Daraus folgt, dass die Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 5, GmbHG die Auszahlung selbst dann zu verweigern haben, wenn die Gesellschafter Gegenteiliges beschlossen haben sollten. Es liegt in der Verantwortung der Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, allenfalls Aufsichtsrat), bei der Beschlussfassung über den Jahresabschluss auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128608Im RIS seit
10.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015