Entscheidungen zu § 82 Abs. 2 GmbHG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

RS OGH 2007/5/23 3Ob59/07h, 6Ob169/16w, 6Ob216/18k

Norm: GmbHG §82 Abs2AktG §104 Abs4AktG §126
Rechtssatz: Wenn der Vorstand von seinem Recht auf Rücklagenbildung nicht Gebrauch macht und einen Gewinnvortrag und den Jahresgewinn in den Bilanzgewinn einstellt, ist nach Feststellung des Jahresabschlusses bindend festgelegt, dass der Bilanzgewinn an die Aktionäre zu verteilen ist. Die Hauptversammlung darf ohne satzungsmäßige Grundlage den Bilanzgewinn weder ganz noch teilweise von der Verteilung ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.05.2007

TE OGH 1999/11/11 6Ob4/99b

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Entscheidung | OGH | 11.11.1999

TE OGH 1996/4/23 1Ob2085/96s

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Entscheidung | OGH | 23.04.1996

TE OGH 1979/11/6 5Ob764/78

Die X & Co. Gesellschaft ist die einzige Komplementärin, der Beklagte, Dr. J und mehrere andere Personen sind die Kommanditisten der klagenden Kommanditgesellschaft. Der Beklagte war von der Gründung der Kommanditgesellschaft an bis zum 23. August 1974 zusammen mit Dr. J, der diese Stellung heute noch bekleidet, Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. 1974 sind die Gesellschafter der Y Handelsgesellschaft m. b. H. & Co. KG und der Z Ges. m. b. H. & Co.... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 06.11.1979

RS OGH 1979/11/6 5Ob764/78, 1Ob2085/96s, 6Ob143/16x, 6Ob55/18h

Norm: GmbHG §70 Abs1GmbHG §72 Abs2GmbHG §75 Abs1GmbHG §82 Abs2GmbHG §91 Abs3HGB §109
Rechtssatz: Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, verlangt aber, dasss in gleicher Rechtsposition befindliche Gesellschafter gleich behandelt werden, dh Anspruch auf gleiche Rechte und Pflichten haben, doch ist darin keineswegs das Gebot einer schematischen Gleichbehandlung aller Gesellschafte... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.11.1979

RS OGH 1951/2/1 2Ob425/50, 6Ob216/18k

Norm: GmbHG §35 Abs1 Z1GmbHG §82 Abs2
Rechtssatz: Kommt bei der Generalversammlung einer GmbH ein Beschluß über die Verteilung des Reingewinnes mangels einer absoluten Stimmenmehrheit nicht zustande und ist im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung nicht der Beschlußfassung der Gesellschafter vorbehalten, so kann jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil am Reingewinn auch dann zur Gänze einklagen, wenn er sich in der Generalversa... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.02.1951

Entscheidungen 1-6 von 6