Norm: GmbHG §63 Abs1 GmbHG § 63 heute GmbHG § 63 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz: Ausnahmsweise haftet auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbra... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Abgesehen davon, daß es nach den getroffenen Feststellungen an einer Kompensationsabrede fehlt, wäre eine solche nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1962, 208 [zust Kastner]; SZ 40/168; JBl 1969, 342; SZ 42/6; EvBl 1978/172) unzulässig, weil die Gesellschaft (nie die Gesellschafter selbst) ihren Anspruch auf Einzahlung der noch offenen Stammeinlagen nur unter der Voraussetzung aufrechnen ode... mehr lesen...