RS OGH 2023/1/25 6Ob31/22k

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Norm

GmbHG §63 Abs1
  1. GmbHG § 63 heute
  2. GmbHG § 63 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Ausnahmsweise haftet auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde, um eine diesbezügliche Haftung des Treugebers zu vermeiden und der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügt, seiner Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage nachzukommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Treuhandschaft; Strohmann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134249

Im RIS seit

07.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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