Norm
GmbHG §63 Abs1Rechtssatz
Ausnahmsweise haftet auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde, um eine diesbezügliche Haftung des Treugebers zu vermeiden und der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügt, seiner Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage nachzukommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Treuhandschaft; StrohmannEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134249Im RIS seit
07.03.2023Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023