Entscheidungen zu § 5 Abs. 4 GmbHG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1992/8/27 6Ob19/92

Begründung: Die im November 1986 gegründete Gesellschaft mbH hat ihren gesellschaftsvertraglichen Sitz in einem steiermärkischen Ort. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 25.März 1991 faßten die anwesenden fünf von insgesamt sechs mit gleich hohen Stammeinlagen beteiligten Gesellschafter einhellig den notariell beurkundeten Satzungsänderungsbeschluß, den Sitz der Gesellschaft vom steiermärkischen Ort in einen Kärntner Ort zu verlegen. Dieser neue Ort wird in der geänd... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.08.1992

RS OGH 1992/8/27 6Ob19/92

Norm: GmbHG §5 Abs4
Rechtssatz: Es besteht kein Hindernis, den Sitz der Gesellschaft nur mit einer nach der Verkehrsauffassung als eindeutig anzuerkennenden Ortsbezeichnung zu bestimmen, auch wenn es sich dabei nicht um den Namen einer politischen Gemeinde, sondern etwa nur um den Namen einer Ortschaft innerhalb des Gemeindegebietes handelt. Entscheidungstexte 6 Ob 19/92 Entscheidun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.08.1992

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