RS OGH 1992/8/27 6Ob19/92

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Veröffentlicht am 27.08.1992
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Norm

GmbHG §5 Abs4

Rechtssatz

Es besteht kein Hindernis, den Sitz der Gesellschaft nur mit einer nach der Verkehrsauffassung als eindeutig anzuerkennenden Ortsbezeichnung zu bestimmen, auch wenn es sich dabei nicht um den Namen einer politischen Gemeinde, sondern etwa nur um den Namen einer Ortschaft innerhalb des Gemeindegebietes handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059990

Dokumentnummer

JJR_19920827_OGH0002_0060OB00019_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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