Begründung: Die Klägerin ist zu 49 % als Gesellschafterin an der Beklagten beteiligt. Die restlichen 51 % am Stammkapital standen im Eigentum der Firma B*** A***. Diese hat ihren Anteil der Nebenintervenientin veräußert. Die Abtretung der Geschäftsanteile der Firma B*** A*** an die Nebenintervenientin wurde in einer Gesellschafterversammlung vom 19.August 1987 von der Erstbeklagten zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit der Behauptung, die Abtretung der Geschäftsanteile durch die F... mehr lesen...
Norm: GmbHG §42 Abs5ZPO §20 I
Rechtssatz: Der Gesellschafter, der gemäß § 42 Abs 5 GmbHG dem nach § 42 Abs 1 GmbHG geführten Prozess auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, ist Nebenintervenient im Sinne des § 20 ZPO. Ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel darf die Gesellschaft nicht gegen seinen Willen zurückziehen. Entscheidungstexte 7 Ob 681/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §42 Abs5
Rechtssatz: Unter "Gesellschafter" sind die zum Zeitpunkt der Klagsführung als Gesellschafter geltenden Personen zu verstehen. Entscheidungstexte 7 Ob 681/89 Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 681/89 Veröff: EvBl 1990/30 S 147 = JBl 1990,185 = RdW 1990,81 = ecolex 1990,31 (Strigl) European Case Law Identi... mehr lesen...