Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit 51.494 Stückaktien. Als ihre Hauptgesellschafterin hält die M***** GmbH 50.836 Aktien, die restlichen 658 Aktien befinden sich in Streubesitz. Die Beklagte verfügt ihrerseits über sämtliche Anteile an der K***** Kft. mit Sitz in T***** (Ungarn), wobei es sich um das einzige verbundene Unternehmen der Beklagten handelt; dieses stellte allerdings bereits im Jahr 2005 seinen Betrieb ein und befindet sich seither in sti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragene Aktiengesellschaft, bei der es sich um eine Beteiligungsholding handelt. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 7,300.000 EUR und ist gemäß § 4 der Satzung in 400 Stück Namensaktien im Nennbetrag von je 7.300 EUR sowie 100 Stück Namensaktien im Nennbetrag von 3.650 EUR zerlegt. Bei sämtlichen Aktien handelt es sich um Stammaktien. Gemäß § 8 Abs 10 der Satzung entspricht ... mehr lesen...
Begründung: Gesellschafter der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Gesellschaft mbH, deren Stammkapital 10,008.000 S beträgt, sind Mag.Ranthild S***** mit einer Stammeinlage von 2,568.800 S, die Otto S***** KG mit einer Stammeinlage von 5,004.000 S und die Ludwig M***** Gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von 2,435.200 S. Seit 1991 war die erstgenannte Gesellschafterin alleinige Geschäftsführerin mit selbständiger Vertretungsbefugnis. In der außerordentl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 8.Oktober 1979 beschlossen der Kläger und Hans P***, die zu je 50 % am Stammkapital der beklagten Partei beteiligt waren, in einer außerordentlichen Generalversammlung die neue Fassung des Gesellschaftsvertrages. Die Punkte 6 und 7 des neu gefaßten Vertrages lauten auszugsweise wie folgt: "6. Die Generalversammlung Die Generalversammlung kann durch jeden Gesellschafter.......einberufen werden....... Sämtliche... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3 GmbHG § 41 heute GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz:
Der Begriff... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3 Fall1 GmbHG § 41 heute GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz:
Eine ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3 Fall2 GmbHG § 41 heute GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz:
Eine... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3 Fall1 GmbHG § 41 heute GmbHG § 41 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 GmbHG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz:
Unte... mehr lesen...
Der Erstkläger, die Zweitklägerin Marialena und Dr. Ved N sind Gesellschafter der beklagten Partei. Nach Punkt 6 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer; sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinschaftlich. Der Erstkläger wurde längstens für die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt; seine Enthebung sollte nur aus wichtigen Gründen über Beschluß der Gesellschaft... mehr lesen...