Entscheidungsgründe: Am 8.Oktober 1979 beschlossen der Kläger und Hans P***, die zu je 50 % am Stammkapital der beklagten Partei beteiligt waren, in einer außerordentlichen Generalversammlung die neue Fassung des Gesellschaftsvertrages. Die Punkte 6 und 7 des neu gefaßten Vertrages lauten auszugsweise wie folgt: "6. Die Generalversammlung Die Generalversammlung kann durch jeden Gesellschafter.......einberufen werden....... Sämtliche B... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3
Rechtssatz: Der Begriff der "Ausführung" sollte - sinnvollerweise - auch mittelbare Folgen erfassen. Es bedarf aber einer - gemessen am Zeitpunkt der Beschlußfassung, deren Rechtswidrigkeit allein Gegenstand des Anfechtungsprozesses sein kann - auf konkrete Tatsachen gestützten Prognose, daß hiedurch auch gleichzeitig eine Ersatzpflicht eintritt. Auf der Beschlußfassung nachfolgende Ereignisse kann die Anfechtungsklage nich... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3 Fall1
Rechtssatz: Eine von "den Geschäftsführern" geplante Nichtigkeitsklage ist von beiden Geschäftsführern einzubringen, auch wenn gegen die Bestellung eines Geschäftsführers Widerspruch erhoben werden soll, da die Bestellung eines Geschäftsführers schon mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wirksam wird. Entscheidungstexte 3 Ob 637/82 Ents... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3 Fall2
Rechtssatz: Einen einzelnen Geschäftsführer tritt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs 3 zweiter Fall GmbHG. Entscheidungstexte 3 Ob 637/82 Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 637/82 Veröff: EvBl 1983/19 S 72 = GesRZ 1983,32 6 Ob 515/88 Entscheidungstext OGH 24.03.198... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs3 Fall1
Rechtssatz: Unter dem Begriff "die Geschäftsführer" sind alle bestellten Geschäftsführer als Kollegium aufzufassen; auch ansonsten einzeln vertretungsbefugte Geschäftsführer müssen wegen der Sondervorschrift des § 41 Abs 3 GmbHG in diesem Fall gemeinsam auftreten. Nur eine in diesem Sinn von den - allen - Geschäftsführern eingebrachte Klage ist von keiner zusätzlichen Klagevoraussetzung abhängig. E... mehr lesen...
Der Erstkläger, die Zweitklägerin Marialena und Dr. Ved N sind Gesellschafter der beklagten Partei. Nach Punkt 6 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer; sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinschaftlich. Der Erstkläger wurde längstens für die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt; seine Enthebung sollte nur aus wichtigen Gründen über Beschluß der Gesellschafter... mehr lesen...