RS OGH 1988/3/24 6Ob515/88

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Norm

GmbHG §41 Abs3

Rechtssatz

Der Begriff der "Ausführung" sollte - sinnvollerweise - auch mittelbare Folgen erfassen. Es bedarf aber einer - gemessen am Zeitpunkt der Beschlußfassung, deren Rechtswidrigkeit allein Gegenstand des Anfechtungsprozesses sein kann - auf konkrete Tatsachen gestützten Prognose, daß hiedurch auch gleichzeitig eine Ersatzpflicht eintritt. Auf der Beschlußfassung nachfolgende Ereignisse kann die Anfechtungsklage nicht gestützt werden (hier: Geschäftsführerbestellungsbeschluß).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060276

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0060OB00515_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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