Entscheidungen zu § 33 Abs. 1 GmbHG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-12 von 12

TE OGH 2008/6/11 7Ob58/08t

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Entscheidung | OGH | 11.06.2008

TE OGH 2003/10/22 3Ob287/02f

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Entscheidung | OGH | 22.10.2003

TE OGH 2003/5/22 8Ob262/02s

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Entscheidung | OGH | 22.05.2003

TE OGH 2002/2/26 1Ob144/01k

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Entscheidung | OGH | 26.02.2002

RS OGH 2002/2/26 1Ob144/01k, 8Ob262/02s, 9Ob58/11m

Norm: GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Er... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.02.2002

RS OGH 2002/2/26 1Ob144/01k

Norm: GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Die Geschäftsführung bleibt stets den Geschäftsführern vorbehalten, und es kommt dem Aufsichtsrat im Regelfallihnen gegenüber auch kein Weisungsrecht zu. Bei der Übertragung der Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer auf die Mitglieder des Aufsichtsrats ist daher auf deren Aufgabenstellung Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 144/01k ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.02.2002

RS OGH 2002/2/26 1Ob144/01k, 6Ob58/20b

Norm: AktG §95AktG §99GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Sorgfaltsanforderungen dürfen nicht überspannt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, dass zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und den "stärker geforderten" Mitgliedern der Geschäftsführung bei deren "größeren Nähe zu den gesellschaftlichen Handlungen graduelle Unterschiede im Wissensbereichund Erfahrungsbereich" bestehen. Man muss anerkennen, dass Vorbildung, Kenntnisse und E... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.02.2002

RS OGH 1977/5/31 5Ob306/76, 1Ob144/01k, 8Ob262/02s, 9Ob58/11m

Norm: AktG §95GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Hauptaufgabe der Aufsichtsratsmitglieder ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen. Entscheidungstexte 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76 Veröff: EvBl 1978/4 S 19 1 Ob 144/01k Entsc... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.05.1977

TE OGH 1973/10/31 1Ob179/73

Der Beklagte war bei der Klägerin, einer Aktiengesellschaft, seit 1930 als Angestellter und anschließend seit 1957 auch als Vorstandsmitglied tätig. Im Jahre 1968 wurde die Bestellung des Beklagten vom Vorstand der klagenden Partei widerrufen und der Beklagte fristlos entlassen. Die Klägerin behauptete, daß der Beklagte seine Obliegenheitspflichten als Vorstandsmitglied schwer verletzt habe. Daraus sei ihr im Kreditfall E-P ein Schaden von 275.900 S deswegen entstanden, weil der Bekla... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 31.10.1973

RS OGH 1973/10/31 1Ob179/73, 1Ob144/01k, 8Ob262/02s, 3Ob287/02f, 6Ob160/15w, 6Ob69/20w, 6Ob58/20b, 6

Norm: AktG §84GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Das Vorstandsmitglied ist auch bei nur leichtem Verschulden zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet, seine Haftung ist aber keine Erfolgshaftung. Entscheidungstexte 1 Ob 179/73 Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 179/73 Veröff: SZ 46/113 = EvBl 1974/83 S 182 = NZ 1974,190 = Arb 9185 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.10.1973

RS OGH 1973/10/31 1Ob179/73, 1Ob144/01k, 8Ob262/02s, 7Ob58/08t, 6Ob160/15w, 6Ob198/15h, 6Ob58/20b

Norm: AktG §84GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1PSG §27 Abs2
Rechtssatz: Wenn widerstreitende Interessen abzuwägen sind, hat dies das Vorstandsmitglied mit pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Hält es sich im Rahmen dieses Ermessens, missbraucht es also das Ermessen nicht durch einseitige Bevorzugung einer der zu berücksichtigenden Interesse, so ist die gebotene Sorgfaltspflicht gewahrt. Entscheidungstexte... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.10.1973

RS OGH 1973/10/31 1Ob179/73, 1Ob144/01k, 6Ob58/20b

Norm: AktG 1965 §84GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Auch gewagte Geschäfte, die der Vorstand vorgenommen hat, sind diesem nicht immer als Verschulden anzulasten. Eine Sorgfaltsverletzung liegt daher nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, daß sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.10.1973

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