Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Vorsitzender ihres Aufsichtsrats war von Mai 2003 bis 31. 12. 2004 Kurt H*****. Dessen erster Stellvertreter war von September 2003 bis August 2004 der Erstbeklagte. Dr. Andreas B***** war in diesem Zeitraum zweiter Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Zweitbeklagte war von Jänner 2003 und der Drittbeklagte von Dezember 2000 bis August 2004 jeweils ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats. De... mehr lesen...
Begründung: Gesellschafter der klagenden Gesellschaft mbH mit einem Stammkapital von 2 Mio S = 145.345,67 EUR sind KR Ing. Hans H***** (im Folgenden nur Mehrheitsgesellschafter; Beteiligung 98,75 %) und sein Sohn, der Beklagte (Beteiligung 1,25 %). Beide sind auch Gesellschafter der H***** GmbH (im Folgenden nur HSK) - deren Stammkapital 4,2 Mio S = 305.225,90 EUR beträgt -, und zwar der Mehrheitsgesellschafter (Beteiligung 18 %), der Beklagte (Beteiligung 1 %) und eine näher gena... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten waren Mitglieder des Aufsichtsrates einer Bank AG, über deren Vermögen nach Anordnung der Geschäftsaufsicht am 15. 10. 1998 am 27. 10. 1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Der Erstbeklagte übte seine Funktion seit 1992, seit Ende 1997 als Vorsitzender des Aufsichtsrats, aus und legte diese mit 24. 4. 1998 schriftlich zurück. Der Zweitbeklagte war vom 25. 2. 1994 bis zu seiner Abberufung in der außerordent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen einer GmbH (in der Folge Gemeinschuldnerin) wurde am 29. 1. 1996 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Mehrheitsgesellschafterin der Gemeinschuldnerin war eine weltweit tätige Transportgesellschaft mit dem Sitz in Großbritannien. Die Gesellschafter bestimmten einen Repräsentanten im Aufsichtsrat (Vizepräsident) und stellten ab 1994 auch den Geschäftsführer. Mitglieder des Aufsichtsrats waren seit 1987 der Erstbeklagte... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Die Geschäftsführung bleibt stets den Geschäftsführern vorbehalten, und es kommt dem Aufsichtsrat im Regelfallihnen gegenüber auch kein Weisungsrecht zu. Bei der Übertragung der Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer auf die Mitglieder des Aufsichtsrats ist daher auf deren Aufgabenstellung Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 144/01k ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Er... mehr lesen...
Norm: AktG §95AktG §99GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Sorgfaltsanforderungen dürfen nicht überspannt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, dass zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und den "stärker geforderten" Mitgliedern der Geschäftsführung bei deren "größeren Nähe zu den gesellschaftlichen Handlungen graduelle Unterschiede im Wissensbereichund Erfahrungsbereich" bestehen. Man muss anerkennen, dass Vorbildung, Kenntnisse und E... mehr lesen...
Norm: AktG §95GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Hauptaufgabe der Aufsichtsratsmitglieder ist es, die Geschäftsführung des Vorstandes auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen. Entscheidungstexte 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76 Veröff: EvBl 1978/4 S 19 1 Ob 144/01k Entsc... mehr lesen...
Norm: AktG §84GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Das Vorstandsmitglied ist auch bei nur leichtem Verschulden zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet, seine Haftung ist aber keine Erfolgshaftung. Entscheidungstexte 1 Ob 179/73 Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 179/73 Veröff: SZ 46/113 = EvBl 1974/83 S 182 = NZ 1974,190 = Arb 9185 ... mehr lesen...
Norm: AktG §84GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1PSG §27 Abs2
Rechtssatz: Wenn widerstreitende Interessen abzuwägen sind, hat dies das Vorstandsmitglied mit pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Hält es sich im Rahmen dieses Ermessens, missbraucht es also das Ermessen nicht durch einseitige Bevorzugung einer der zu berücksichtigenden Interesse, so ist die gebotene Sorgfaltspflicht gewahrt. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §84GmbHG §25 Abs1GmbHG §33 Abs1
Rechtssatz: Auch gewagte Geschäfte, die der Vorstand vorgenommen hat, sind diesem nicht immer als Verschulden anzulasten. Eine Sorgfaltsverletzung liegt daher nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, daß sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Beklagte war bei der Klägerin, einer Aktiengesellschaft, seit 1930 als Angestellter und anschließend seit 1957 auch als Vorstandsmitglied tätig. Im Jahre 1968 wurde die Bestellung des Beklagten vom Vorstand der klagenden Partei widerrufen und der Beklagte fristlos entlassen. Die Klägerin behauptete, daß der Beklagte seine Obliegenheitspflichten als Vorstandsmitglied schwer verletzt habe. Daraus sei ihr im Kreditfall E-P ein Schaden von 275.900 S deswegen entstanden, weil der Bekla... mehr lesen...