RS OGH 2024/8/27 1Ob144/01k; 8Ob262/02s; 9Ob58/11m; 6Ob142/23k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

GmbHG §25 Abs1
GmbHG §33 Abs1
  1. GmbHG § 25 heute
  2. GmbHG § 25 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. GmbHG § 25 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GmbHG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 33 heute
  2. GmbHG § 33 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Entscheidungstexte

  • RS0116171">1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Veröff: SZ 2002/26
  • RS0116171">8 Ob 262/02s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 262/02s
    Beisatz: Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ist wesentliches Hilfsmittel für die eigenständige Prüfung durch den Aufsichtsrat, die auch die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand bei der Aufstellung des Jahresabschlusses getroffenen bilanzpolitischen Entscheidungen umfasst. (T1); Beisatz: Der Aufsichtsrat hat also insbesondere zu prüfen, ob der Vorstand von den bilanzrechtlich bestehenden Ermessensspielräumen zB bei der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten, bei der Festlegung der Abschreibungsmethoden und bei der Bemessung von Rückstellungen oder Wertberichtigungen, sachgemäß Gebrauch gemacht hat. (T2); Beisatz: Der Aufsichtsrat ist aber nicht verpflichtet, eine nochmalige selbständige Prüfung vorzunehmen. (T3)
  • RS0116171">9 Ob 58/11m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 58/11m
    Vgl auch
  • RS0116171">6 Ob 142/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.08.2024 6 Ob 142/23k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116171

Im RIS seit

28.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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