Norm: GmbHG §30l GmbHG § 30l heute GmbHG § 30l gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Rechtssatz: Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausges... mehr lesen...