Entscheidungen zu § 30l GmbHG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1986/3/20 6Ob541/86

Norm: GmbHG §30l
Rechtssatz: Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch § 30l GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analo... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.03.1986

Entscheidungen 1-1 von 1