RS OGH 1986/3/20 6Ob541/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1986
beobachten
merken

Norm

GmbHG §30l
  1. GmbHG § 30l heute
  2. GmbHG § 30l gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch § 30l GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analog anwendbar.Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch Paragraph 30 l, GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analog anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten