Norm: ArbVG §110 Abs5GmbHG §29
Rechtssatz: Wird für eine GmbH ohne gesetzliche Verpflichtung ein Aufsichtsrat bestellt, sind dennoch die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, zu denen auch § 110 ArbVG über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern zählt. Dies gilt auch dann, wenn ein anders bezeichnetes Gremium (hier: „Verwaltungsrat") geschaffen wird, diesem jedoch die Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats zugeordnet werden. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §29GmbHG §30iGmbHG §33
Rechtssatz: Der fakultative und der obligatorische Aufsichtsrat ist von Gesetz wegen insoweit gleichgestellt, als die einmal bestellten Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats im gleichen Umfang Pflichten und Rechte haben und von der Haftung betroffen sind wie die Mitglieder eines obligatorisch zu bestellenden Aufsichtsrats. Entscheidungstexte 1 Ob 144... mehr lesen...
Norm: GmbHG §29
Rechtssatz: Wird von Mitgliedern einer Vorgründungsgesellschaft für die später zu gründende Gesellschaft mbH ein gegenseitiger Vertrag geschlossen, soll die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wie hier - damit auch Pflichten übernehmen, so bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §29GmbHG §32GmbHG §33
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sind nur dann anzuwenden, wenn nach dem § 29 ein Aufsichtsrat bestellt werden muß. In allen anderen Fällen richtet sich der Umfang des Wirkungskreises des Aufsichtsorganes nach dem zwischen der Gesellschaft und den zur Aufsicht bestellten Personen getroffenen Übereinkommen (entgegengesetzt ACI 3036 und 3108). Entscheidungstexte ... mehr lesen...