Norm: GmbHG §25 Abs6
Rechtssatz: Bei § 25 GmbHG handelt es sich um eine gesetzlich zwingende Regelung, sodass die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Abs 6 für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig ist. Entscheidungstexte 9 ObA 136/19v Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 ObA 136/19v ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs6
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG ist eine subjektive Frist, die entsprechend der Grundregel des § 1489 ABGB erst ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers zu laufen beginnt. Entscheidungstexte 9 ObA 148/05p Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 148/05p Veröff: SZ 2006/139 Europ... mehr lesen...