Norm
GmbHG §25 Abs6Rechtssatz
Bei § 25 GmbHG handelt es sich um eine gesetzlich zwingende Regelung, sodass die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Abs 6 für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig ist.Bei Paragraph 25, GmbHG handelt es sich um eine gesetzlich zwingende Regelung, sodass die vertragliche Vereinbarung einer Verkürzung der in Absatz 6, für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Frist von fünf Jahren unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133277Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023