Norm: GmbHG §20 Abs1GmbHG §25 Abs5
Rechtssatz: Voraussetzung für die Freistellung des Geschäftsführers von der Haftung gegenüber der Gesellschaft wegen Befolgung einer Weisung der Gesellschafter ist, dass es sich um keine rechtswidrige Weisung handelt. Im Fall eines Gesetzesverstoßes, der zur Nichtigkeit des Weisungsbeschlusses führt, ist der Geschäftsführer nicht gebunden. Nichtige Weisungsbeschlüsse lassen demnach die Haftung, weil nicht verb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde mit Beschluß vom 16.9.1988 als Masseverwalter im Anschlußkonkurs über das Vermögen der J***** S***** Gesellschaft mbH bestellt. Gesellschafter waren die Brüder D***** S***** und P***** S*****, deren Schwester H***** F***** und die R***** AG zu je 25 %. Die drei Geschwister waren auch Geschäftsführer der GmbH, uzw die beiden Brüder kollektiv vertretungsbefugt, ihre Schwester aber allein vertretungsbefugt. Die innerbetrieblichen Kompetenzen waren ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1009GmbHG §25 Abs5
Rechtssatz: Nachträgliche stillschweigende Genehmigung eines Insichgeschäfts: Die Genehmigung der übrigen Geschäftsführer genügt gemäß § 25 Abs 4 GmbHG; nicht notwendig ist es, daß alle Gesellschafter das Geschäft genehmigen. Entscheidungstexte 8 Ob 527/91 Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 527/91 Veröff: GesRZ 1992,51 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs3GmbHG §25 Abs4GmbHG §25 Abs5
Rechtssatz: Die nach § 25 Abs 4 GmbHG verschärfte und nach § 25 Abs 5 GmbHG auf fünf Jahre verlängerter Haftung gilt nicht nur für die Fälle des dritten und vierten Absatzes. Entscheidungstexte 5 Ob 202/59 Entscheidungstext OGH 17.06.1959 5 Ob 202/59 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...