Norm: GmbHG §21 Abs1GmbHG §36 Abs1
Rechtssatz: Bei Gefahr im Verzug kann auch nur einer von mehreren Geschäftsführern handeln; dies gilt ganz besonders, wenn es um die Enthebung eines von zwei kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern geht. Hier steht im Zweifel auch dem sonst nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer das Einberufungsrecht zu. Entscheidungstexte 3 Ob 604/82 ... mehr lesen...