Norm
GmbHG §21 Abs1Rechtssatz
Bei Gefahr im Verzug kann auch nur einer von mehreren Geschäftsführern handeln; dies gilt ganz besonders, wenn es um die Enthebung eines von zwei kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern geht. Hier steht im Zweifel auch dem sonst nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer das Einberufungsrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060045Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0030OB00604_8200000_002