Entscheidungen zu § 16a Abs. 1 GmbHG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2007/9/13 6Ob170/07d

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Entscheidung | OGH | 13.09.2007

RS OGH 1997/7/17 6Ob2371/96m, 6Ob128/19w

Norm: GmbHG §16a Abs1GmbHG §17
Rechtssatz: Eine notariell beglaubigte Erklärung des Geschäftsführers, ein (weiterer) Geschäftsführer habe seinen Rücktritt erklärt, dieser sei den Gesellschaftern zugekommen, ersetzt den urkundlichen Nachweis der Rücktrittserklärung nicht. Nur wenn der mündlich erklärte Rücktritt nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, ist dies vom anmeldenden Geschäftsführer zu behaupten und zu bescheinigen. Die Eintragung de... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.07.1997

RS OGH 1997/4/24 6Ob2372/96h, 6Ob2371/96m, 6Ob128/19w

Norm: GmbHG §16a Abs1GmbHG §17 Abs1
Rechtssatz: Bei der Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des zurückgetretenen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Firmenbuch gemäß § 17 Abs 1 GmbHG ist die schriftliche Rücktrittserklärung oder im Fall eines gegenüber allen Gesellschaftern mündlich erklärten Rücktritts eine über den Rücktritt verfaßte, vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.04.1997

RS OGH 1989/11/22 9ObS23/89, 6Ob2372/96h, 6Ob2371/96m, 6Ob128/19w

Norm: GmbHG §16GmbHG §16a Abs1
Rechtssatz: Die Rücklegung der Geschäftsführung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern abzugeben ist. Entscheidungstexte 9 ObS 23/89 Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 23/89 Veröff: SZ 6... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.11.1989

RS OGH 1983/5/3 5Ob304/83, 12Os97/83, 6Ob31/85, 1Ob8/93, 6Ob2372/96h, 6Ob128/19w

Norm: GmbHG §15GmbHG §16GmbHG §16a Abs1GmbHG §17
Rechtssatz: Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen; durch diese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird seine Organfunktion beendet. Die Erklärung erlangt erst mit Zugang an die (übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit. Entscheidungstexte 5 Ob 304/83 Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 304/83 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.05.1983

Entscheidungen 1-5 von 5