Begründung: Beide Vorinstanzen haben das Begehren des Antragstellers auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes unter Mitübernahme der zu C-LNR 3a, 4a, 6a, 7a, 8a, 9a, 10a und 11a intabulierten Belastungen abgewiesen, weil sie das in § 364c ABGB für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots geforderte besondere Naheverhältnis zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsbelastetem für nicht ausreichend dargetan hielten. Beide Vorinstanzen haben d... mehr lesen...
Norm: NO §89b Abs1
Rechtssatz: In der Regel wird eine notarielle Bestätigung gemäß § 89b NO, den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift wiederzugeben haben. Der Gesetzeswortlaut des § 89b Abs 1 NO ("ergeben"), gestattet jedoch auch eine verkürzte Wiedergabe des Erklärungs- bzw Feststellungsgehalts der eingesehenen Urkunde. Eine solche Zusammenfassung des Urkundeninhalts kann die entscheidungswesentlichen Tatsachen auch komprim... mehr lesen...
Begründung: Beide Vorinstanzen haben das nunmehr bewilligte Eintragungsbegehren abgewiesen, weil sie das in § 364c ABGB für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots geforderte besondere Naheverhältnis zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsbelastetem für nicht ausreichend bescheinigt hielten. Im Schenkungsvertrag vom 2. 6. 1998 findet sich dazu neben der Vereinbarung des fraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes in Punkt 5. sowie de... mehr lesen...
Norm: NO §89a Abs3NO §89b Abs1NO §89b Abs2
Rechtssatz: Eine dem § 89b NO entsprechende notarielle Beurkundung des für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes geforderten Naheverhältnisses zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsverpflichtetem steht der Beurkundung durch die Standesbehörde gleich und macht daher die Vorlage einer Standesurkunde entbehrlich. Voraussetzung dafür ist, dass der beurkundende N... mehr lesen...