Norm
NO §89b Abs1Rechtssatz
In der Regel wird eine notarielle Bestätigung gemäß § 89b NO, den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift wiederzugeben haben. Der Gesetzeswortlaut des § 89b Abs 1 NO ("ergeben"), gestattet jedoch auch eine verkürzte Wiedergabe des Erklärungs- bzw Feststellungsgehalts der eingesehenen Urkunde. Eine solche Zusammenfassung des Urkundeninhalts kann die entscheidungswesentlichen Tatsachen auch komprimiert und mit anderen Worten wiedergeben; sie darf nur nicht das Ergebnis eines Interpretationsprozesses sein (Hier: Geburtsurkunde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112024Im RIS seit
25.06.1999Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016