RS OGH 1999/5/26 5Ob119/99g, 5Ob235/01x, 5Ob110/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Norm

NO §89b Abs1

Rechtssatz

In der Regel wird eine notarielle Bestätigung gemäß § 89b NO, den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift wiederzugeben haben. Der Gesetzeswortlaut des § 89b Abs 1 NO ("ergeben"), gestattet jedoch auch eine verkürzte Wiedergabe des Erklärungs- bzw Feststellungsgehalts der eingesehenen Urkunde. Eine solche Zusammenfassung des Urkundeninhalts kann die entscheidungswesentlichen Tatsachen auch komprimiert und mit anderen Worten wiedergeben; sie darf nur nicht das Ergebnis eines Interpretationsprozesses sein (Hier: Geburtsurkunde).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 119/99g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 119/99g
  • 5 Ob 235/01x
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 235/01x
  • 5 Ob 110/13g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 110/13g
    Vgl auch; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T1)
    Veröff: SZ 2014/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112024

Im RIS seit

25.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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