Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, beide GB 01004 Innere Stadt Wien. Auf diesen Liegenschaften ist jeweils im Gutsbestandsblatt zur TZ 7354/1951 die Errichtung eines Bauwerks iSd § 435 ABGB aufgrund einer Anzeige der Vermessungsbehörde vom 29. 9. 1950 ersichtlich gemacht. Im Zug der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wurden diese Ersichtlichmachungen sprachlich mit der Bezeichnung „Superädif... mehr lesen...
Norm: UHG §19 Abs3NO §76 Abs1 litlNO §88 Abs1NO §88 Abs2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3
Rechtssatz: Dass ein Superädifikat nicht mehr besteht, kann von einem Notar gemäß §§ 76 Abs 1 lit l und 88 Abs 1 und 2 NO beweiskräftig beurkundet werden. Durch die Vorlage einer solchen Urkunde wird dem Grundbuchsgericht bekannt, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Es hat diesfalls die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch gemäß ... mehr lesen...