Entscheidungen zu § 88 NO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1995/6/27 5Ob72/95, 5Ob71/95

Norm: NO §88NO §89b
Rechtssatz: Erteilt eine juristische Person jemandem, hier zum Beispiel einigen ihrer Angestellten, Vollmacht, so bedarf es des Tätigwerdens ihrer Organe, die eben eine entsprechende Vollmachtsurkunde unterfertigen. Die nach § 89 b NO zu bestätigende Tatsache besteht daher darin, daß bestimmte natürliche Personen unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Organe der Antragstellerin eine Vollmacht unterfertigten. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.06.1995

TE OGH 1995/6/27 5Ob72/95

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Entscheidung | OGH | 27.06.1995

TE OGH 1995/6/27 5Ob71/95

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Entscheidung | OGH | 27.06.1995

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