Norm: NO §88 NO §89b NO § 88 heute NO § 88 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008 NO § 88 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 NO § 88 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft auf Grund einer vorgelegten Schuld- und Pfandurkunde die Einverleibung eines Pfandrechtes mit der Beschränkung durch das Kautionsband sowie die Anmerkung einer Löschungsverpflichtung. Die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde trägt für die Pfandgläubigerin die Unterschrift "C*****" sowie die handschriftlichen Namenszüge "P*****" und "S*****". Der Beglaubigungsvermerk hat folgen... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft auf Grund einer vorgelegten Schuld- und Pfandurkunde die Einverleibung eines Pfandrechtes mit der Beschränkung durch das Kautionsband sowie die Anmerkung einer Löschungsverpflichtung. Die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde trägt für die Pfandgläubigerin die Unterschrift "C*****" sowie die handschriftlichen Namenszüge "W*****" und "H*****". Der Beglaubigungsvermerk hat folgen... mehr lesen...