RS OGH 1995/6/27 5Ob72/95, 5Ob71/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

NO §88
NO §89b

Rechtssatz

Erteilt eine juristische Person jemandem, hier zum Beispiel einigen ihrer Angestellten, Vollmacht, so bedarf es des Tätigwerdens ihrer Organe, die eben eine entsprechende Vollmachtsurkunde unterfertigen. Die nach § 89 b NO zu bestätigende Tatsache besteht daher darin, daß bestimmte natürliche Personen unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Organe der Antragstellerin eine Vollmacht unterfertigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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