Norm:        GBG §33 Abs1 litaNO §2NO §36NO §55ZPO §292                               
Rechtssatz:          Ein Notariatsakt ist nur insoweit eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit a GBG (vgl auch § 292 Abs 1 ZPO), als er von einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommen wurde und mit dem im § 32 GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist; es gehört aber nicht zu den Amtsbefugnissen eines öffentlichen Notars, in einem Notariatsakt das V...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ABGB §1295 Ia9ABGB §1299 DNO §55NO §79                               
Rechtssatz:          Beglaubigung einer Unterschrift, ohne daß der Notar und die Identitätszeugen den Unterschriftgeber gesehen oder befragt hätten - Rechtswidrigkeitenszusammenhang bei Mißbrauch durch Vollmachtnehmer.                     Entscheidungstexte                                 6  Ob   575/76      Entscheidungstext  OGH  25.11.1976  6  Ob   575/76   Veröff: JBl 1977,372                             ...                    mehr lesen...