Norm
GBG §33 Abs1 litaRechtssatz
Ein Notariatsakt ist nur insoweit eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit a GBG (vgl auch § 292 Abs 1 ZPO), als er von einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommen wurde und mit dem im § 32 GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist; es gehört aber nicht zu den Amtsbefugnissen eines öffentlichen Notars, in einem Notariatsakt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien zu beurkunden.Ein Notariatsakt ist nur insoweit eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG vergleiche auch Paragraph 292, Absatz eins, ZPO), als er von einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommen wurde und mit dem im Paragraph 32, GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist; es gehört aber nicht zu den Amtsbefugnissen eines öffentlichen Notars, in einem Notariatsakt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien zu beurkunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040449Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0050OB00008_7900000_003