Norm: B-VG Art18 Abs2NO §47 Abs1NO §82 Abs1
Rechtssatz: § 82 Abs 1 NO in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist im Kontext mit § 1 NO auszulegen; damit ist die Bestimmung aber, soweit es Form und Inhalt des Beurkundungsregisters betrifft, hinreichend determiniert, weshalb der Oberste Gerichtshof die vom Berufungswerber vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken in Richtung einer bloß formalgesetzlichen Delegation nicht zu teilen vermag, ste... mehr lesen...