RS OGH 1995/9/22 Ds32/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1995
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Norm

B-VG Art18 Abs2
NO §47 Abs1
NO §82 Abs1

Rechtssatz

§ 82 Abs 1 NO in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist im Kontext mit

§ 1 NO auszulegen; damit ist die Bestimmung aber, soweit es Form und Inhalt des Beurkundungsregisters betrifft, hinreichend determiniert, weshalb der Oberste Gerichtshof die vom Berufungswerber vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken in Richtung einer bloß formalgesetzlichen Delegation nicht zu teilen vermag, stellt doch auch der Verfassungsgerichtshof darauf ab, ob sich ein ausreichend bestimmter Gehalt aus einem gesamten Regelungskomplex ableiten läßt (vgl zB VfSlg 12692).

Entscheidungstexte

  • Ds 32/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 32/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063933

Dokumentnummer

JJR_19950922_OGH0002_0000DS00032_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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