Entscheidungsgründe: Am 19.10.1967 schlossen die Streitteile einen Vertrag über die Architektenarbeiten für den Neubau des Statistischen Zentralamtes der, soweit er für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut hat: ".......Soweit nicht in den nachstehenden Vertragspunkten abweichende Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für Architekten (GOA gültig ab 1.Jänner 1960 idF vom Oktober 1965) und die Bestimmungen des Ö-
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