TE OGH 1996/6/19 3Ob2182/96w

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****Dipl.Ing.Walter L*****, vertreten durch Dr.Otto Kern, Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 1,759.087,35 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.März 1994, GZ 12 R 144/93-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.März 1993, GZ 6 Cg 142/89-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision des Klägers wird teilweise Folge gegeben.

1.) Die angefochtene Entscheidung wird als Teilurteil insoweit bestätigt als das Begehren von S 303.881,87 samt stufenweisen Zinsen aus S 294.881,87 ab 12.11.1986 und 9,5 % Zinsen aus S 303.881,87 seit 14.3.1991, sowie ein Zinsenmehrbegehren von 5 % aus dem verbleibenden Betrag von S 1,455.205,48 vom 12.11.1986 bis 27.2.1987 und ab 28.2.1987 das 4 % übersteigende Zinsenmehrbegehren aus S 1,455.205,48 abgewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2.) Im übrigen (Begehren von S 1,455.205,48 samt 4 % Zinsen seit 28.2.1987 und im Kostenpunkt) wird das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 19.10.1967 schlossen die Streitteile einen Vertrag über die Architektenarbeiten für den Neubau des Statistischen Zentralamtes der, soweit er für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut hat:

".......Soweit nicht in den nachstehenden Vertragspunkten abweichende Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für Architekten (GOA gültig ab 1.Jänner 1960 idF vom Oktober 1965) und die Bestimmungen des Ö-NORM-Blattes B 2110 "Rechtliche und technische Bestimmungen für Bauleistungen, allgemeine Vertragsbedingungen". Im Zweifelsfall gelten der Reihe nach die Bestimmungen dieses Vertrages, die Gebührenordnung und das Ö-NORM-Blatt.....".......Soweit nicht in den nachstehenden Vertragspunkten abweichende Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für Architekten (GOA gültig ab 1.Jänner 1960 in der Fassung vom Oktober 1965) und die Bestimmungen des Ö-NORM-Blattes B 2110 "Rechtliche und technische Bestimmungen für Bauleistungen, allgemeine Vertragsbedingungen". Im Zweifelsfall gelten der Reihe nach die Bestimmungen dieses Vertrages, die Gebührenordnung und das Ö-NORM-Blatt.....

II.) Gebühren:römisch zwei.) Gebühren:

Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach den folgenden Gebührensätzen verrechnet:

a) Die Vergütung für die Gesamtleistung des Auftragnehmers ergibt sich aufgrund der Gebührensätze in Prozenten der gemäß Punkt c festgestellten Herstellungskosten des Bauwerkes und des Ausbauverhältnisses.

b) Herstellungskosten:

Als Herstellungskosten des Bauwerkes gelten: ...

3.) Ausbauarbeiten:

Alle übrigen Arbeiten bis zur schlüsselfertigen Übergabe des Bauwerkes, insbesonders die Vorarbeiten und Schalungen für sichtbar bleibende Flächen von konstruktiven Bauteilen, deren Bearbeitung, Überbearbeitung und Gestaltung; Abdeckungs-, Verblechungs-, Verkleidungs-, Verschalungs-, Verputz-, Stuck- und Rapitzarbeiten, die Leichtwände, Holzwände, Gesims- und Ziergliederungen, die Versetzarbeiten alle Schall- und Wärmedämmung, die Beschüttung, Fußböden, Treppen und Geländer, alle Tischler-, Schlosser-, Glaser-, Anstreicher-, Maler-, Tapezierer-, Heizungs- und Lüftungsarbeiten, Staubsauger-, Sanitäre-, Wasser-, Gas-, elektrische und maschinelle Einrichtungen, Sonnenschutzausstattungen und Baureinigung. Nicht einzubeziehen in die Kosten der Ausbauarbeiten sind dagegen alle über die normale Ausstattung von Bürogebäuden hinausgehenden besonderen elektrischen und maschinellen Einrichtungen, bewegliche Ausstattungen, (Möbel, Geräte und Maschinen, Beleuchtungskörper und dgl) sowie im allgemeinen auch Werke der bildenden Kunst......

g) Gebührenberechnung:

Der Ermittlung des Gebührensatzes liegt das gemäß Punkt d) unabänderliche Ausbauverhältnis von 60:100 zugrunde. Unter der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffenen Annahme, daß die Herstellungskosten laut Punkt II c, S 150 Mio betragen, würde sich unter Berücksichtigung der nur 80 %igen Anrechenbarkeit gemäß Punkt IIc, letzter Absatz, eine für den Gebührensatz anrechenbare Herstellungssumme von S 120.000,-- ergeben. Nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA, gültig ab 1.1.1960 in der Fassung Oktober 1965) beträgt der Gebührensatz für die gebührenordnungsmäßige Gesamtleistung abgerundet 4,4 %....Der Ermittlung des Gebührensatzes liegt das gemäß Punkt d) unabänderliche Ausbauverhältnis von 60:100 zugrunde. Unter der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getroffenen Annahme, daß die Herstellungskosten laut Punkt römisch zwei c, S 150 Mio betragen, würde sich unter Berücksichtigung der nur 80 %igen Anrechenbarkeit gemäß Punkt römisch zwei c, letzter Absatz, eine für den Gebührensatz anrechenbare Herstellungssumme von S 120.000,-- ergeben. Nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA, gültig ab 1.1.1960 in der Fassung Oktober 1965) beträgt der Gebührensatz für die gebührenordnungsmäßige Gesamtleistung abgerundet 4,4 %....

Das Gesamthonorar wird nach Maßgabe der festgestellten Leistungen gegen Vorlage von Teilrechnungen in Abschlagszahlungen flüssig gemacht. Jede einzelne Teilleistung gilt dann als fertiggestellt, wenn die diesbezüglichen Arbeiten geliefert und vom Auftraggeber genehmigt, bzw die von diesen abhängigen weiteren Arbeiten nicht mehr behindert sind. ....

VI.) Zahlungsbedingungen:römisch sechs.) Zahlungsbedingungen:

a) Der Auftragnehmer hat nach Maßgabe der festgestellten Leistungen inklusive Nebenkosten Anspruch auf Teilzahlungen und zwar jeweils in Höhe von 90 % des so ermittelten Teilbetrages.

b) Die dem Auftragnehmer zustehenden Zahlungen werden bei Teilleistungsrechnungen innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage der prüfungsfähigen Rechnungen fällig, bei Schlußrechnungen in der Regel innerhalb von 12 Wochen.

c) Bis zur vollständigen Vergütung seiner Arbeiten bleiben dieselben Eigentum des Auftragnehmers....."

Die Ö-NORM-B 2110 Ausgabetag 1.10.1946 hat folgenden hier interessierenden Wortlaut:

"..... § 3"..... Paragraph 3

8.) Teilzahlungen:

Teilzahlungen sind auf Antrag in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen in möglichst kurzen Zeitabschnitten von nicht weniger als 14 Tagen zu gewähren. Der Nachweis ist durch prüfungsfähige Aufstellung (Verdienstausweise) zu erbringen, die eine rasche und sichere Beurteilung der erwachsenen Leistungen ermöglichen.....

Teilzahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilleistungen. Durch ihre Bezahlung werden Entscheidungen über Ansätze und Mengen der Schlußrechnung nicht vorweggenommen.

9.) Teilabrechnungen:

Selbständige Teilleistungen, für die eine Teilabnahme stattfindet, können ohne Rücksicht auf die übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden. Für Teilabrechnungen gelten die gleichen Fristen und Bedingungen wie sie unter den Punkten 10. und 11. für Schlußrechnungen bzw Schlußzahlungen angeführt sind.

10.) Schlußabrechnungen:

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Auftragnehmer eine Schlußrechnung vorzulegen; nach deren Prüfung und Feststellung der Endsumme erfolgt die Schlußzahlung. Die vorbehaltlose Annahme einer Schlußzahlung schließt Nachforderungen aus; früher gestellte, aber unerledigte Forderungen müssen nochmals vorbehalten werden. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Annahme der Schlußzahlung die Nachforderung in einer prüfungsfähigen Rechnung eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

11.) Prüfungs- und Zahlungsfristen:

Teilzahlungen sind möglichst rasch, spätestens jedoch 30 Tage nach der Einreichung der Verdienstausweise zu leisten. Schlußrechnungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der notwendigen Unterlagen zu überprüfen. Die Schlußzahlung ist nach weiteren 30 Tagen fällig. Wird sie nicht rechtzeitig geleistet, so ist vom Ende der oben bedungenen Zahlungsfrist an das Guthaben nach den Bestimmungen des Zivilrechtes zu verzinsen......

§ 14 Sicherstellung.....Paragraph 14, Sicherstellung.....

c) Deckungsrücklaß:

Ein Deckungsrücklaß kann in einem Prozentsatz der Summen der jeweiligen Teilrechnungen zurückbehalten werden und dient zur Sicherstellung von Abrechnungsdifferenzen sowie der Einhaltung der mit der Durchführung des Bauvertrages verbundenen Verpflichtungen ....."

Mit Nachtrag vom 23.4.1970 wurde der dem Kläger erteilte Auftrag auf den Neubau des Bundesrechenamtes ausgedehnt.

Mit Schreiben vom 20.10.1983 und 3.12.1983, ersuchte der Kläger unter Hinweis auf die Abrechnung der Architektenleistungen für das Bundesrechenamt, eine Feststellung der Herstellungskosten für das Statistische Zentralamt durchzuführen. Die so festgestellte Summe könnte als Basis für die Erstellung einer Teilschlußrechnung dienen.

Der inzwischen von der Republik Österreich mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Zivil.Ing.Dipl.Ing. Lüben K***** stellte in seiner Aktennotiz vom 12.12.1983 aufgrund der derzeitigen Rechungs- und Auftragslage Gesamtherstellungskosten in der Höhe von S 690 Mio fest. Auf der Grundlage dieser ihm bekanntgebenen Herstellungskosten erstellte der Kläger die Teilschlußrechnung vom 16.12.1983, die von der Bundesbaudirektion Wien am 17.1.1984 nach Vornahme von geringfügigen Korrekturen ausbezahlt wurde.

Der Kläger legte neben Teilrechnungen auch Teilschlußrechnungen unter Verwendung von Formularen der Bundesgebäudeverwaltung. So legte der Kläger mit Datum 28.12.1983 die 17. Teilschlußrechnung, mit der er einen Verdienstrest von weiteren S 988.342,73 begehrte.

Am 18.11.1986 richtete der Kläger an den mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten Dipl.Ing.Lüben K***** ein Schreiben mit folgenden Inhalt:

"..... Aufgrund der nunmehr bekanntgegebenen Herstellungssummen für die Errichtung des Bundesrechenamtes, des Statistischen Zentralamtes des Ausbaues V 2 (9. und 10. OG), des Schutzraumes V 1 im Bundesrechenzentrum und der Bauzeitverlängerung erhöht sich der Gesamtverdienst auf ca S 44,315.000,--. Die derzeitige Auftragssumme basierend auf dem Hauptauftrag 539.912 I/76/67 und 14 Zusatzaufträgen beträgt S 42,866.000,--.

Ich ersuche um die Aufstockung meines Honorars um die Summe von S 1,449.000,--."

Am 28.11.1986 legte der Kläger die Schlußrechnung Nr 63, in der er ein Gesamthonorar von S 41,169.068,41 errechnete. Nach der Eingangsstampiglie langte diese Schlußrechnung am 5.12.1986 bei der Bundesbaudirektion Wien ein.

Die bisher bezahlten Honorare und die Forderung laut Schlußrechnung des Klägers gliedern sich auf die einzelnen Bereiche wie folgt auf (Beilage 20 ident mit Beilage D, Außerstreitstellung AS 161):

Bereich bezahlt Forderung lt.

Schlußrechnung:

1.) Schutzräume S 822.000,--(TR) S 871.783,78

Zahlung ohne Zu- S 800.000,--(TR)

ordnung

2.) Ausbau (V 2) S 934.996,--(TR) S 916.084,072.) Ausbau (römisch fünf 2) S 934.996,--(TR) S 916.084,07

3.) Bundesrechenamt

S 19,197.185,34(TSR)S 23,012.568,01

4.) Österr.Statisti-

sches Zentralamt S 14,759.681,59(TSR)S 12,694.558,51

5.) Härtefall S 3,200.000,--(TSR)S 3,200.000,--

6.)Bauzeitver-

längerung ----- S 474.074,04

S 39,713.862,93 S 41,169.068,41

Mit der am 18.5.1989 eingebrachten Klage stellte der Kläger das in den mündlichen Streitverhandlungen vom 28.9.1990 und 14.3.1991 ausgedehnte Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger S 1,759.087,35 samt verschieden hohen Verzugszinsen seit 12.11.1986 zu zahlen. Entgegen der späteren Außerstreitstellung (AS 161) brachte der Kläger in der Klage vor, aus der am 12.11.1986 gelegten Schlußrechnung, die inhaltlich und rechnerisch richtig sei (AS 24), ergebe sich ein offener Honorarbetrag von S 1,750.259,59. Nach dem Vertrag vom 19.10.1967 seien die festgestellten, nicht aber die geschätzten Herstellungskosten Basis seiner Honorarforderung. Eine Änderung dieses Vertragspunktes sei nicht erfolgt, insbesondere nicht aufgrund seiner Vorschläge vom 21.6. und 25.8.1977, die von der beklagten Partei nicht angenommen worden seien. Eine Teilschlußrechnung habe den vereinbarten Zweck, alle bis dahin aufgewandten Herstellungskosten zur vorläufigen Grundlage der Berechnung des Architektenhonorars heranzuziehen und auch den 10 %igen Deckungsrücklaß auszuschalten, dh auch das Honorar für diesen Deckungsrücklaß zu verlangen. Die Teilschlußrechnungen seien über Auftrag der beklagten Partei vorgelegt worden. Teilschlußrechnungen seien nicht Schlußrechnungen gleichzusetzen. Aufgrund seines Schreibens vom 1.7.1986 seien ihm im November 1986 die endgültig errechneten Herstellungskosten bekanntgegeben worden. Da nur 80 % der effektiven Gesamtherstellungskosten der Honorarberechnung zugrundezulegen seien, sei die beklagte Partei nicht berechtigt, die Ausgaben für die Telefonanlage, die Hausüberwachung und die Beleuchtungskörper nochmals in Abzug zu bringen, zumal es sich nicht um eine besondere, sondern um eine normale Ausstattung von Bürogebäuden handle.

Was die Verzinsung der offenen Honorarforderung betrifft, habe das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Schreiben an die Dienststellen seines Ressorts und die Dienststellen der Auftragsverwaltung vom 27.11.1989 für den Fall, daß vertraglich nichts anderes vereinbart worden sei, zwingend angeordnet, daß mit Ende der Zahlungsfrist ein Guthaben mit einem Zinssatz von 3 % über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank (Bankrate) zu verzinsen sei.

Die beklagte Partei wendete, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, auf Vorschlag des Klägers vom 21.6.1977 sei insofern vom Vertrag abgegangen worden, als Grundlage der Honorarberechnung des Klägers nicht die tatsächlichen, sondern die geschätzten Baukosten sein sollten. Spätestens mit der Annahme des dritten Zusatzauftrages sei diese Änderung perfekt geworden. In diesem Sinn habe der Kläger auch die geschätzten und die tatsächlichen Kosten bereits seinen Teilschlußrechnungen vom 28.2.1977 (Bundesrechenamt) und vom 16.12.1983, (Statistisches Zentralamt) zugrundegelegt. Nach Legung von Teilschlußrechnungen und deren Annahme könne der Kläger keine Nachforderungen mehr stellen. Der Betrag von 100 Mio S für Telefonzentrale, Hausüberwachung und Beleuchtungskörper sei gemäß Punkt IIb 3. des Vertrages vom 19.10.1967, nicht zur Honorarberechnung heranzuziehen. Allfällige Honoraransprüche des Klägers seien auch verjährt, da der Bau im Jahr 1983 abgeschlossen worden sei und dem Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung seiner Honorarforderung möglich gewesen wäre. Später räumte die beklagte Partei allerdings ein (AS 83), daß sogar noch am 19.11.1990 nicht alle Leistungen abrechenbar gewesen seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es auch vom ausgedehnten Klagebetrag von S 8.827,76 - obwohl nicht beantragt - Zinsen zuerkannte.

Es ging von der zutreffenden (AS 101) Außerstreitstellung aus, daß die Herstellungskosten für das Bundesrechenzentrum S 717,209.224,-- betragen haben. Es hielt aber auch - entgegen dem widersprechenden Vorbringen in ON 20, 21 und auf AS 147 - auch die Herstellungskosten für das Statistische Zentralamt mit S 604,198.925 für außer Streit gestellt. Dies wurde allerdings von der beklagten Partei, die Herstellungskosten von S 578,218.036,55 behauptet hatte, in ihrer Berufung nicht bekämpft.

Das Erstgericht stellte fest, im Schreiben vom 21.6.1977 habe der Kläger der beklagten Partei vorgeschlagen, gemeinsam die noch offenen Summen und den aliquoten Betrag für die Ausstattung der Telefonzentrale zu schätzen und auf die Summe der exakt ermittelten Herstellungskosten und der gemeinsam geschätzten Beträge eine Pauschalsumme verbindlich zu vereinbaren, die einer endgültigen Schlußrechnung für das Bundesrechenamt zugrundegelegt werden hätte sollen. Als Betrag für diese Pauschalsumme habe er 560 Mio S vorgeschlagen. Er habe aber diesen Vorschlag davon abhängig gemacht, daß die Gebührenansätze der GOA 1976 zur Anwendung kämen statt der im Vertrag vereinbarten GOA 1960. Dieser Vorschlag sei von der beklagten Partei nie angenommen worden. In einem an den Kläger ergangenen Schreiben vom 12.12.1977, fände sich auch der Passus, daß sämtliche Bedingungen des Hauptauftrages (also des Vertrages und der Nachträge bzw Zusatzaufträge) bei der Honorarermittlung für den Neubau des Österreichischen Statistischen Zentralamtes voll aufrecht blieben. Der Kläger habe keiner Änderung der vertraglichen Bedingungen II a und c zugestimmt, wobei sich ein diesbezüglicher Passus über eine einvernehmliche Änderung der beiden Bestimmungen nur im Entwurf des 3. Zusatzauftrages, nicht jedoch in dem an den Kläger ergangenen Schreiben fänden. Aufgrund einer Besprechung vom 8.10.1985 sei der Kläger von Dipl.Ing. Lüben K***** über die tatsächlichen Herstellungskosten informiert worden. Er habe der beklagten Partei am 18.11.1986 ein diesbezügliches Anbot auf Honoraraufstockung gemacht. Dieses Anbot sei jedoch von der beklagten Partei nicht angenommen worden, weshalb der Kläger am 26.11.1986 seine Schlußrechnung gelegt habe. In der rechtlichen Beurteilung findet sich auch noch die weitere Feststellung, daß dem Kläger erst zu dem Zeitpunkt, als er die Schlußrechnung gelegt habe, die tatsächlichen Herstellungskosten bekanntgegeben worden seien.Das Erstgericht stellte fest, im Schreiben vom 21.6.1977 habe der Kläger der beklagten Partei vorgeschlagen, gemeinsam die noch offenen Summen und den aliquoten Betrag für die Ausstattung der Telefonzentrale zu schätzen und auf die Summe der exakt ermittelten Herstellungskosten und der gemeinsam geschätzten Beträge eine Pauschalsumme verbindlich zu vereinbaren, die einer endgültigen Schlußrechnung für das Bundesrechenamt zugrundegelegt werden hätte sollen. Als Betrag für diese Pauschalsumme habe er 560 Mio S vorgeschlagen. Er habe aber diesen Vorschlag davon abhängig gemacht, daß die Gebührenansätze der GOA 1976 zur Anwendung kämen statt der im Vertrag vereinbarten GOA 1960. Dieser Vorschlag sei von der beklagten Partei nie angenommen worden. In einem an den Kläger ergangenen Schreiben vom 12.12.1977, fände sich auch der Passus, daß sämtliche Bedingungen des Hauptauftrages (also des Vertrages und der Nachträge bzw Zusatzaufträge) bei der Honorarermittlung für den Neubau des Österreichischen Statistischen Zentralamtes voll aufrecht blieben. Der Kläger habe keiner Änderung der vertraglichen Bedingungen römisch zwei a und c zugestimmt, wobei sich ein diesbezüglicher Passus über eine einvernehmliche Änderung der beiden Bestimmungen nur im Entwurf des 3. Zusatzauftrages, nicht jedoch in dem an den Kläger ergangenen Schreiben fänden. Aufgrund einer Besprechung vom 8.10.1985 sei der Kläger von Dipl.Ing. Lüben K***** über die tatsächlichen Herstellungskosten informiert worden. Er habe der beklagten Partei am 18.11.1986 ein diesbezügliches Anbot auf Honoraraufstockung gemacht. Dieses Anbot sei jedoch von der beklagten Partei nicht angenommen worden, weshalb der Kläger am 26.11.1986 seine Schlußrechnung gelegt habe. In der rechtlichen Beurteilung findet sich auch noch die weitere Feststellung, daß dem Kläger erst zu dem Zeitpunkt, als er die Schlußrechnung gelegt habe, die tatsächlichen Herstellungskosten bekanntgegeben worden seien.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die vertragliche Regelung, wonach das Honorar des Klägers nach den tatsächlichen und nicht nach den geschätzten Bausummen zu errechnen sei, nicht geändert worden sei. Sämtliche Bausummen seien der Honorarabrechnung zugrundezulegen, weil Telefonanlage, Hausüberwachung und Beleuchtungskörper keine Aufwendungen und Einrichtungen darstellten, die über die normale Ausstattung von Bürogebäuden hinausgingen. Die Höhe der Zinsen ergebe sich aus der Ö-NORM B 2110, wonach vom Ende der Zahlungsfrist an eine Verzinsung des Guthabens mit einem Zinssatz von 3 % über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank (Bankrate) gelte. Die Legung der Schlußrechnung sei objektiv nicht früher möglich gewesen, der Verjährungseinwand versage daher.

In der Berufung bekämpft die beklagte Partei ua ausdrücklich die Feststellung, daß der Kläger einer vertraglichen Änderung hinsichtlich der Abrechnung nach den einvernehmlich ermittelten und geschätzten Herstellungskosten nicht zugestimmt habe. Der Verjährungseinwand wurde aufrechterhalten und dabei gerügt, das Erstgericht habe nicht festgestellt, wann es dem Kläger möglich gewesen wäre, eine Schlußrechnung zu legen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Die ordentliche Revision erklärte es nicht für zulässig. Wenn auch der Begriff der Teilschlußrechnung in der hier zur Anwendung kommenden Ö-NORM B 2110, aus dem Jahr 1946 nicht vorkomme, so ergebe sich doch aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes im Zusammenhang mit § 3 Punkt 9. und 10. dieser Ö-NORM, daß mit einer Teilschlußrechnung, insbesondere bei einem größeren Bauvorhaben ein bestimmter abgeschlossener Komplex einer endgültigen Abrechnung unterzogen werden solle. Dies schließe - und insoweit sei dem Kläger beizupflichten - im Falle von Zusatzaufträgen zu dem zunächst als abgeschlossen angesehenen Komplex Honorarforderungen nicht aus. Dem Vorbringen des hiefür beweispflichtigen Klägers sei aber nicht zu entnehmen, welche konkreten Zusatzaufträge (Umfang) erteilt worden seien und insbesondere nicht, ob und in welchem Ausmaß sie sich auf das Bundesrechenamt bezogen hätten. Sei auch das Anbot des Klägers vom 21.6.1977 von der beklagten Partei nicht angenommen worden, so ergebe sich doch aus der bereits am 16.2.1977 gelegten Teilschlußrechnung Nr 24 a betreffend das Bundesrechenzentrum, deren Korrekturen durch die beklagte Partei vom Kläger am 5.1.1978 zur Kenntnis genommen worden seien, sowie aus dem Schreiben der beklagten Partei vom 12.12.1977, welches vom Kläger zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, und in welchem ausgehend von Herstellungskosten für das Bundesamt für Besoldung und Verrechnung in Höhe von S 600,090.868,95 eine Erhöhung der Auftragssumme und somit eine Honoraraufstockung auf S 27,825.000,-- zugestanden worden sei, daß mangels Behauptung konkreter Zusatzaufträge für die Ermittlung des Honorars des Klägers für seine Leistungen bei der Errichtung des Bundesrechenamtes Herstellungskosten von endgültig S 600,090.868,95 zugrundezulegen seien. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die vom Kläger behauptete Honorarerhöhung auf eine außerhalb seiner Ingerenz liegende Erhöhung der Baukosten zurückzuführen sei und es nicht bloß darum gehe, daß der Kläger einen in der Teilschlußrechnung vom 18.2.1977 gemäß Punkt II b 3. des Vertrages vom 19.10.1967 gemachten und von ihm zur Kenntnis genommenen Abstrich von den Herstellungskosten wieder rückgängig machen möchte, sei für den Kläger nichts gewonnen. Wie im Schreiben vom 12.12.1977, vom Kläger zustimmend zur Kenntnis genommen am 13.12.1977, ausgeführt worden sei, sei bei der in diesem Schreiben enthaltenen Honorarerhöhung entsprechend der korrigierten Teilschlußrechnung vom 18.2.1977 einvernehmlich von festgestellten bzw geschätzten Herstellungskosten für den Neubau des Bundesamtes für Besoldung und Verrechnung in Höhe von S 600,090.868,95 ausgegangen worden. Ob hiemit Punkt II a) und c) des Vertrages vom 19.10.1967, wonach für die Gebührenberechnung die tatsächlichen Herstellungskosten aufgrund der Schlußrechnungen maßgeblich sein sollten, abgeändert worden sei, sei zumindest zweifelhaft, zumal im Schreiben Beilage ./6 weiters festgehalten sei, daß sämtliche Bedingungen (nicht etwa die übrigen Bedingungen) des Hauptauftrages und der Nachträge bzw Zusatzaufträge voll aufrecht blieben. Eine Heranziehung des Punkt 10 der ebenfalls zu berücksichtenden Ö-NORM B 2110, aus dem Jahre 1946 ergebe jedoch, daß der Kläger auch in diesem Falle infolge Legung einer Teilschlußrechnung über einen Teilkomplex, nämlich seine Leistungen bei der Errichtung des Bundesrechenamtes und die Annahme der entsprechenden Honorarzahlung, nicht berechtigt sei, eine auf einer bloßen Erhöhung der einvernehmlich festgestellten bzw geschätzten Baukosten beruhende Honorarerhöhung zu fordern. Die gegenteiligen Ausführungen des Erstgerichtes bildeten als bloße Urkundenauslegung einen Akt der rechtlichen Beurteilung, an dessen Ergebnis das Berufungsgericht nicht gebunden gewesen sei. Der Berufung sei bereits aus diesen Gründen stattzugeben, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Berufungsausführungen bedurft hätte.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Die ordentliche Revision erklärte es nicht für zulässig. Wenn auch der Begriff der Teilschlußrechnung in der hier zur Anwendung kommenden Ö-NORM B 2110, aus dem Jahr 1946 nicht vorkomme, so ergebe sich doch aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes im Zusammenhang mit Paragraph 3, Punkt 9. und 10. dieser Ö-NORM, daß mit einer Teilschlußrechnung, insbesondere bei einem größeren Bauvorhaben ein bestimmter abgeschlossener Komplex einer endgültigen Abrechnung unterzogen werden solle. Dies schließe - und insoweit sei dem Kläger beizupflichten - im Falle von Zusatzaufträgen zu dem zunächst als abgeschlossen angesehenen Komplex Honorarforderungen nicht aus. Dem Vorbringen des hiefür beweispflichtigen Klägers sei aber nicht zu entnehmen, welche konkreten Zusatzaufträge (Umfang) erteilt worden seien und insbesondere nicht, ob und in welchem Ausmaß sie sich auf das Bundesrechenamt bezogen hätten. Sei auch das Anbot des Klägers vom 21.6.1977 von der beklagten Partei nicht angenommen worden, so ergebe sich doch aus der bereits am 16.2.1977 gelegten Teilschlußrechnung Nr 24 a betreffend das Bundesrechenzentrum, deren Korrekturen durch die beklagte Partei vom Kläger am 5.1.1978 zur Kenntnis genommen worden seien, sowie aus dem Schreiben der beklagten Partei vom 12.12.1977, welches vom Kläger zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, und in welchem ausgehend von Herstellungskosten für das Bundesamt für Besoldung und Verrechnung in Höhe von S 600,090.868,95 eine Erhöhung der Auftragssumme und somit eine Honoraraufstockung auf S 27,825.000,-- zugestanden worden sei, daß mangels Behauptung konkreter Zusatzaufträge für die Ermittlung des Honorars des Klägers für seine Leistungen bei der Errichtung des Bundesrechenamtes Herstellungskosten von endgültig S 600,090.868,95 zugrundezulegen seien. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß die vom Kläger behauptete Honorarerhöhung auf eine außerhalb seiner Ingerenz liegende Erhöhung der Baukosten zurückzuführen sei und es nicht bloß darum gehe, daß der Kläger einen in der Teilschlußrechnung vom 18.2.1977 gemäß Punkt römisch zwei b 3. des Vertrages vom 19.10.1967 gemachten und von ihm zur Kenntnis genommenen Abstrich von den Herstellungskosten wieder rückgängig machen möchte, sei für den Kläger nichts gewonnen. Wie im Schreiben vom 12.12.1977, vom Kläger zustimmend zur Kenntnis genommen am 13.12.1977, ausgeführt worden sei, sei bei der in diesem Schreiben enthaltenen Honorarerhöhung entsprechend der korrigierten Teilschlußrechnung vom 18.2.1977 einvernehmlich von festgestellten bzw geschätzten Herstellungskosten für den Neubau des Bundesamtes für Besoldung und Verrechnung in Höhe von S 600,090.868,95 ausgegangen worden. Ob hiemit Punkt römisch zwei a) und c) des Vertrages vom 19.10.1967, wonach für die Gebührenberechnung die tatsächlichen Herstellungskosten aufgrund der Schlußrechnungen maßgeblich sein sollten, abgeändert worden sei, sei zumindest zweifelhaft, zumal im Schreiben Beilage ./6 weiters festgehalten sei, daß sämtliche Bedingungen (nicht etwa die übrigen Bedingungen) des Hauptauftrages und der Nachträge bzw Zusatzaufträge voll aufrecht blieben. Eine Heranziehung des Punkt 10 der ebenfalls zu berücksichtenden Ö-NORM B 2110, aus dem Jahre 1946 ergebe jedoch, daß der Kläger auch in diesem Falle infolge Legung einer Teilschlußrechnung über einen Teilkomplex, nämlich seine Leistungen bei der Errichtung des Bundesrechenamtes und die Annahme der entsprechenden Honorarzahlung, nicht berechtigt sei, eine auf einer bloßen Erhöhung der einvernehmlich festgestellten bzw geschätzten Baukosten beruhende Honorarerhöhung zu fordern. Die gegenteiligen Ausführungen des Erstgerichtes bildeten als bloße Urkundenauslegung einen Akt der rechtlichen Beurteilung, an dessen Ergebnis das Berufungsgericht nicht gebunden gewesen sei. Der Berufung sei bereits aus diesen Gründen stattzugeben, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Berufungsausführungen bedurft hätte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist wegen einer dem Berufungsgericht unterlaufenen auffallenden Fehlbeurteilung zulässig und teilweise berechtigt.

Zutreffend rügt der Kläger, daß sich aus der Vertragsbestandteil gewordenen Ö-NORM B 2110, Ausgabetag 1.10.1946, die rechtliche Bedeutung einer Teilschlußabrechnung nicht ableiten lasse. § 3 Punkt 8-10 dieser Ö-NORM kenne nur die Begriffe Teilrechnung, Teilabrechnung und Schlußabrechnung. Erst in der später erlassenen und daher nicht Vertragsbestandteil gewordenen Ö-NORM A 2060, Punkt 2.12.7 ist der Begriff Teilschlußrechnung enthalten.Zutreffend rügt der Kläger, daß sich aus der Vertragsbestandteil gewordenen Ö-NORM B 2110, Ausgabetag 1.10.1946, die rechtliche Bedeutung einer Teilschlußabrechnung nicht ableiten lasse. Paragraph 3, Punkt 8-10 dieser Ö-NORM kenne nur die Begriffe Teilrechnung, Teilabrechnung und Schlußabrechnung. Erst in der später erlassenen und daher nicht Vertragsbestandteil gewordenen Ö-NORM A 2060, Punkt 2.12.7 ist der Begriff Teilschlußrechnung enthalten.

Da das Berufungsgericht die Beweisrüge infolge einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht nicht erledigte, ist bei der rechtlichen Beurteilung derzeit von der bekämpften Feststellung des Erstgerichtes, daß eine Abänderung der vertraglichen Honorarberechnung von tatsächlichen Baukosten auf geschätzte Baukosten nicht erfolgt sei, auszugehen. Sollten diese Feststellungen vom Berufungsgericht übernommen werden, folgt schon daraus, daß der von der beklagten Partei eingenommene Standpunkt, Honorarmehrforderungen für das Bundesrechenamt und das Statistische Zentralamt könnten schon deshalb nicht gestellt werden, weil diese beiden Bereiche mittels Teilschlußrechnung endgültig abgerechnet worden seien, rechtsirrig ist, wenn die Teilschlußrechnungen nicht von den tatsächlichen, sondern von den geschätzten Baukosten ausgingen. Dazu kommt, daß der Kläger ausdrücklich vorbrachte, die Teilschlußrechnungen hätten den vereinbarten Zweck gehabt, alle bis dahin aufgewendeten Herstellungskosten zur vorläufigen Grundlage der Berechnung des Architektenhonorars heranzuziehen und auch den 10 %igen Deckungsrücklaß auszuschalten dh auch das Honorar für diesen Deckungsrücklaß zu verlangen.

Dem von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt, daß die tatsächlich aufgelaufenen Kosten von 100 Mio S für Telefonzentrale, Hausüberwachung und Beleuchtungskörper der Honorarberechnung nicht zugrundezulegen sind, ist nicht zu folgen. Das wäre nach Punkt II b 3. des Vertrages nur dann gerechtfertigt, wenn diese Einrichtungen über die normale Ausstattung von Bürogebäuden hinausgingen. Ganz abgesehen davon, daß in der von der beklagten Partei vorgelegten Darstellung ./ 20, die ihren abschließenden Prozeßstandpunkt enthält, ein solcher Abzug nicht enthalten ist, gehören eine Telefonzentrale, Beleuchtungskörper und die Hausüberwachung sehr wohl zu einer normalen Ausstattung eines Bürogebäudes, das mit einem Aufwand von rund 1.300 Mio S errichtet wurde.Dem von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunkt, daß die tatsächlich aufgelaufenen Kosten von 100 Mio S für Telefonzentrale, Hausüberwachung und Beleuchtungskörper der Honorarberechnung nicht zugrundezulegen sind, ist nicht zu folgen. Das wäre nach Punkt römisch zwei b 3. des Vertrages nur dann gerechtfertigt, wenn diese Einrichtungen über die normale Ausstattung von Bürogebäuden hinausgingen. Ganz abgesehen davon, daß in der von der beklagten Partei vorgelegten Darstellung ./ 20, die ihren abschließenden Prozeßstandpunkt enthält, ein solcher Abzug nicht enthalten ist, gehören eine Telefonzentrale, Beleuchtungskörper und die Hausüberwachung sehr wohl zu einer normalen Ausstattung eines Bürogebäudes, das mit einem Aufwand von rund 1.300 Mio S errichtet wurde.

Ebenso versagt die gleichfalls noch in der Revisionsbeantwortung aufrecht erhaltene Einwendung der Verjährung. Die beklagte Partei übersieht die in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes getroffene, von ihr vermißte Feststellung, daß dem Kläger die tatsächlichen Herstellungskosten erst zu dem Zeitpunkt, als er die Schlußrechnung legte, bekanntgegeben worden seien. Diese Feststellung wurde von der beklagten Partei nicht bekämpft, sie ist daher gemäß § 498 Abs 1 ZPO der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Daraus folgt, daß die 3-jährige Verjährungszeit zum Zeitpunkt der Klageeinbringung schon aus diesem Grund nicht abgelaufen war.Ebenso versagt die gleichfalls noch in der Revisionsbeantwortung aufrecht erhaltene Einwendung der Verjährung. Die beklagte Partei übersieht die in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes getroffene, von ihr vermißte Feststellung, daß dem Kläger die tatsächlichen Herstellungskosten erst zu dem Zeitpunkt, als er die Schlußrechnung legte, bekanntgegeben worden seien. Diese Feststellung wurde von der beklagten Partei nicht bekämpft, sie ist daher gemäß Paragraph 498, Absatz eins, ZPO der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Daraus folgt, daß die 3-jährige Verjährungszeit zum Zeitpunkt der Klageeinbringung schon aus diesem Grund nicht abgelaufen war.

In zwei Punkten verkennt aber der Revisionswerber die Rechtslage. Es trifft zwar zu, daß das ursprünglich erhobene Klagebegehren von S 1,750.259,59 ungefähr der Differenz der für das Bundesrechenamt und das Statistische Zentralamt gelegten Teilschlußrechnungen zur Schlußrechnung entspricht (rechnerisch richtig S 1,750.319,99). Der Kläger hat aber die Summe der bisher geleisteten Honorarzahlungen und die von ihm behauptete Forderung laut Schlußrechnung außer Streit gestellt. Daraus folgt aber, daß seine Restforderung nicht höher sein kann, als die Differenz der beiden Summen in der Höhe von S 1,455.205,48. Die Fehlberechnung des Klägers ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß in den bisher geleisteten Abschlagszahlungen ein Betrag von S 800.000,-- enthalten ist, der keinem Bereich zugeordnet werden konnte. Der begehrte Teilbetrag von S 303.881,87 ist somit durch die Außerstreitstellung der Abrechnung der bisherigen Zahlungen durch den Kläger nicht gedeckt.

Auch Teile des Zinsenbegehrens sind nicht berechtigt. Der Kläger irrt, wenn er meint, der Zinsenlauf habe bereits mit 12.11.1986 begonnen. Die Schlußrechnung ./12 ist bei der Bundesbaudirektion Wien am 5.12.1986 eingegangen. Der Vertrag enthält eine von § 3 Punkt 11 der Ö-NORM B 2110 aF abweichende Regelung in Punkt VI/b. Die im Vertrag festgesetzte 12-wöchige Frist endete somit am 27.2.1987, sodaß dem Kläger für den Zeitraum vom 12.11.1986 bis 27.2.1987, überhaupt keine Verzugszinsen zustehen.Auch Teile des Zinsenbegehrens sind nicht berechtigt. Der Kläger irrt, wenn er meint, der Zinsenlauf habe bereits mit 12.11.1986 begonnen. Die Schlußrechnung ./12 ist bei der Bundesbaudirektion Wien am 5.12.1986 eingegangen. Der Vertrag enthält eine von Paragraph 3, Punkt 11 der Ö-NORM B 2110 aF abweichende Regelung in Punkt VI/b. Die im Vertrag festgesetzte 12-wöchige Frist endete somit am 27.2.1987, sodaß dem Kläger für den Zeitraum vom 12.11.1986 bis 27.2.1987, überhaupt keine Verzugszinsen zustehen.

Auch der begehrte Zinsfuß ist überhöht. Weder der Vertrag noch die Ö-NORM B 2110 aF enthalten - anders als nunmehr die Ö-NORM A 2060 - eine Regelung der Höhe der Verzugszinsen. Der Bund schuldet daher nur die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % (vgl Larcher aaO). Der Erlaß des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27.11.1989 wurde nicht Bestandteil der vertraglichen Regelung.Auch der begehrte Zinsfuß ist überhöht. Weder der Vertrag noch die Ö-NORM B 2110 aF enthalten - anders als nunmehr die Ö-NORM A 2060 - eine Regelung der Höhe der Verzugszinsen. Der Bund schuldet daher nur die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % vergleiche Larcher aaO). Der Erlaß des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27.11.1989 wurde nicht Bestandteil der vertraglichen Regelung.

Daraus folgt, daß in den genannten Teilbereichen das Urteil des Berufungsgerichtes als Teilurteil aufrechtzuerhalten ist.

Für das restliche Begehren von S 1,455.205,48 samt 4 % Zinsen ab 28.2.1987 erweist sich die Rechtssache wegen Nichterledigung der Beweisrüge der beklagten Partei noch nicht als entscheidungsreif.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf die §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2 ZPO bzw §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf die Paragraphen 392, Absatz 2, 52, Absatz 2, ZPO bzw Paragraphen 40, 50, ZPO.

Textnummer

E42599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02182.96W.0619.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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