Entscheidungen zu § 141f Abs. 2 NO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/12 99/10/0123

Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Notare vom 17. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "in den Jahren 1990 bis 1992 in den gemäß den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Erstattung statistischer Ausweise durch Notare vom 5. Juli 1984 (Wagner, NO3, 553 ff), über die von ihm oder seinem Substituten im Laufe eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen vorsätzlich im Beurkundungsregister (... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.11.2001

RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0123

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof27/02 Notare
Norm: NO 1871 §141f Abs2;VwGG §42 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Der Bescheid eines Kollegialorgans ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet, wenn es in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung entscheidet. Eine fehlerhafte Besetzung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.11.2001

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