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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NO 1871 §141f Abs2;Rechtssatz
Der Bescheid eines Kollegialorgans ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet, wenn es in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung entscheidet. Eine fehlerhafte Besetzung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Anzahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder wenn Personen an der Entscheidung beteiligt waren, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder dieses Kollegialorgans handelte (vgl die ständige hg Judikatur, zB das Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl 97/12/0160, und die dort zitierte Vorjudikatur). Hier: Zufolge der Teilnahme eines Notariatskandidaten an der Beschlussfassung des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer erweist sich der angefochtene Bescheid daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.
Schlagworte
Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100123.X01Im RIS seit
05.03.2002