RS Vwgh 2001/11/12 99/10/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/02 Notare

Norm

NO 1871 §141f Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Bescheid eines Kollegialorgans ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet, wenn es in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung entscheidet. Eine fehlerhafte Besetzung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Anzahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder wenn Personen an der Entscheidung beteiligt waren, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder dieses Kollegialorgans handelte (vgl die ständige hg Judikatur, zB das Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl 97/12/0160, und die dort zitierte Vorjudikatur). Hier: Zufolge der Teilnahme eines Notariatskandidaten an der Beschlussfassung des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer erweist sich der angefochtene Bescheid daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100123.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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