Entscheidungen zu § 112 NO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1995/9/22 Ds32/94

Norm: NO §47NO §82NO §112
Rechtssatz: Das Beurkundungsregister ist ein Geschäftsregister besonderer Art, für welches aber ebenso wie für das "Repertorium" die unverändert gebliebene Vorschrift des § 47 NO gilt. Daraus folgt, daß jede Legalisierungsklausel, die eine abgesonderte Notariatsurkunde darstellt, mit einer auf sie bezogenen Geschäftszahl versehen sein muß und die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.09.1995

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