RS OGH 1995/9/22 Ds32/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1995
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Norm

NO §47
NO §82
NO §112

Rechtssatz

Das Beurkundungsregister ist ein Geschäftsregister besonderer Art, für welches aber ebenso wie für das "Repertorium" die unverändert gebliebene Vorschrift des § 47 NO gilt. Daraus folgt, daß jede Legalisierungsklausel, die eine abgesonderte Notariatsurkunde darstellt, mit einer auf sie bezogenen Geschäftszahl versehen sein muß und die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • Ds 32/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 32/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071153

Dokumentnummer

JJR_19950922_OGH0002_0000DS00032_9400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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