Norm: MilStG §24 Abs2 MilStG § 24 heute MilStG § 24 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974
Rechtssatz:
Nicht mit jeder im Einsatz begangenen vorsätzlichen Wachverfehlung ist zwangsläufig auch schon die Herbeiführung einer konkreten Gefahr im Sinne § 24 Abs 2 MilS... mehr lesen...
Norm: MilStG §24 Abs2 MilStG § 24 heute MilStG § 24 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974
Rechtssatz:
Nach dem § 24 Abs 2 MilStG ist eine im Einsatz begangene vorsätzliche Wachverfehlung nur dann zum Verbrechen qualifiziert, wenn der Täter dadurch wenigstens fah... mehr lesen...