Norm
MilStG §24 Abs2Rechtssatz
Nicht mit jeder im Einsatz begangenen vorsätzlichen Wachverfehlung ist zwangsläufig auch schon die Herbeiführung einer konkreten Gefahr im Sinne § 24 Abs 2 MilStG verbunden.Nicht mit jeder im Einsatz begangenen vorsätzlichen Wachverfehlung ist zwangsläufig auch schon die Herbeiführung einer konkreten Gefahr im Sinne Paragraph 24, Absatz 2, MilStG verbunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087264Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0120OS00190_7300000_002