Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 24.November 1961 geborene Kfz-Mechaniker Hans Walter A und der am 15.Juni 1962 geborene Kfz-Mechaniker Georg B I. des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG. und II. des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z. 1 StGB schuldig erkannt. Nach den Feststellungen hatten die damals ihren Präsenzdienst ableistenden Angeklagten am 3.Oktober 1981 ab 12,30 Uhr die (militärische) Ordnungsstrafe der Ordnungs... mehr lesen...