Entscheidungen zu § 87 Abs. 5 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2007/9/13 6Ob20/07w

Norm: AktG §87 Abs5AktG §88 Abs4
Rechtssatz: § 87 Abs 5 AktG, wonach ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bezieht sich nur auf von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder. Eine Abberufung von in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern ist nach § 88 Abs 4 Satz 2 AktG möglich, wenn in der Person des entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufungsentscheidung des Gerichts i... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.2007

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