RS OGH 2007/9/13 6Ob20/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

AktG §87 Abs5
AktG §88 Abs4
  1. AktG § 87 heute
  2. AktG § 87 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  3. AktG § 87 gültig von 01.08.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  4. AktG § 87 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. AktG § 87 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  6. AktG § 87 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

§ 87 Abs 5 AktG, wonach ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bezieht sich nur auf von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder. Eine Abberufung von in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern ist nach § 88 Abs 4 Satz 2 AktG möglich, wenn in der Person des entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufungsentscheidung des Gerichts ist rechtsgestaltend. Mit Rechtskraft der Entscheidung ist die Aufsichtsratsmitgliedschaft des Betreffenden erloschen. Der wichtige Grund muss so beschaffen sein, dass die Aufrechterhaltung der Aufsichtsratsmitgliedschaft für die Gesellschaft unzumutbar ist.Paragraph 87, Absatz 5, AktG, wonach ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bezieht sich nur auf von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder. Eine Abberufung von in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern ist nach Paragraph 88, Absatz 4, Satz 2 AktG möglich, wenn in der Person des entsandten Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufungsentscheidung des Gerichts ist rechtsgestaltend. Mit Rechtskraft der Entscheidung ist die Aufsichtsratsmitgliedschaft des Betreffenden erloschen. Der wichtige Grund muss so beschaffen sein, dass die Aufrechterhaltung der Aufsichtsratsmitgliedschaft für die Gesellschaft unzumutbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122607

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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