Entscheidungen zu § 53 Abs. 2 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1995/8/29 1Ob586/94 (1Ob595/95)

Norm: AktG §53 Abs2
Rechtssatz: Diese Verteilungsregel kann für die Verteilung des auf ein durch Hauptversammlungsbeschluß verkürztes Rumpfgeschäftsjahr entfallenden Gewinns nicht nutzbar gemacht werden, wenn nicht - wie dort - unterschiedliche Leistungen sonst gleichberechtigter Aktionäre bei der Gewinnverteilung zu berücksichtigen sind, sondern lediglich auf einen von der Regel abweichenden Zeitfaktor - die Kürzung des Geschäftsjahrs zwecks U... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.08.1995

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